Verdienstausfall wegen Corona nach dem Infektionsschutzgesetz bei Quarantäne

(Stand 16.03.2020, 13:30 Uhr)

Nachfolgend wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Rechtslage in Bayern geben. Dabei können nur die Grundsätze dargestellt werden. Eine ausführliche Beratung muss im Einzelfall erfolgen.

Wer erhält etwas?

Personen, die als Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider abgesondert wurden, also in Quarantäne gestellt wurden, können einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben.

Was wird gezahlt?

Diese Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. In den ersten 6 Wochen hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterzubezahlen und kann diese Zahlungen dann von der zuständigen Behörde zurückfordern.

Bei Selbständigen richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem erzielten Arbeitseinkommen des letzten Jahres.

Selbständige können darüber hinaus auf Antrag nicht gedeckte Betriebsausgaben in angemessenem Umfang ersetzt bekommen, wenn der Betrieb ruht, aber die Ausgaben weiter laufen.

Die Entschädigung ist bei Arbeitnehmern  zum gleichen Zeitpunkt fällig, wie das Arbeitsentgelt bezahlt wird. Bei Selbständigen ist die Entschädigung jeweils zum Monatsersten für den vergangenen Monat zu bezahlen.

Auch Vorschüsse können dabei  beantragt werden.

Was ist zu tun?

Achtung: Die Entschädigung muss innerhalt einer Frist von drei Monaten nach dem Ende der Absonderung bei der zuständigen  Behörde beantragt werden. Arbeitnehmer müssen dazu eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe  des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts  und der gesetzlichen Abzüge vorlegen.

Bei Selbständigen muss eine Bescheinigung des Finanzamte über das letzte, dem Finanzamt nachgewiesene Arbeitseinkommen vorgelegt werden.

Wer ist zuständig?

In Bayern sind die jeweiligen Regierungen zuständig. Für Nürnberg, Fürth und die Landkreise ist  das beispielsweise die Regierung von Mittelfranken die zuständige Stelle, bei der die Anträge gestellt werden müssen.